Informationen zur Wärmepreisbremse.
Ende der Wärmepreisbremse
Die staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Energiepreise in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ sind zum Jahresende ausgelaufen. Eine gesonderte schriftliche Mitteilung an alle Kundinnen und Kunden zum Ende der Preisbremsen sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Was ändert sich durch das Ende der Preisbremsen?
Sollte Ihr aktueller Wärmepreis unterhalb der Preisdeckelgrenze der Wärmepreisbremse liegen, ändert sich für Sie nichts. Sollte Ihr Wärmpreis oberhalb der Preisdeckelgrenze der Wärmepreisbremse liegen, gilt für Sie ab 01.01.2024 wieder der vertraglich vereinbarte Preis.
Sollte ich zum Ende der Preisbremsen meinen Zählerstand ablesen?
Teilen Sie uns Ihren Zählerstand zum 31.12.2023 gerne mit, ganz einfach in unserer Stadtwerke Forst Bestandskundenportal oder per E- Mail an kundenservice@stadtwerke-forst.de. Wenn Sie darauf verzichten möchten, werden wir den Zählerstand zur Abgrenzung zum 31.12.2023 rechnerisch ermitteln (schätzen).
Ändert sich durch das Ende der Preisbremse mein Abschlag?
Entlastungen durch die Preisbremsen waren nur in den Abschlägen bis Dezember 2023 berücksichtigt. Daher ist keine gesonderte Anpassung Ihres Abschlagsbetrages ab Januar erforderlich. Ab Januar 2024 wird demzufolge wieder der vollständige Betrag laut Abschlagsplan fällig.
Die Soforthilfe Dezember 2022 und Wärmepreisbremse
Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Wärmekosten entlastet werden. Zur Entlastung wurden die Soforthilfe Dezember 2022 und die Energiepreisbremsen ab März 2023, rückwirkend gültig zum 1. Januar 2023, auf den Weg gebracht. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
So funktioniert die Wärmepreisbremse
Die Wärmepreisbremse deckelt für 80 % des Verbrauchs der privaten Haushalte, kleiner und mittlerer Unternehmen mit Verbräuchen von weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie der Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten den Preis. Der Arbeitspreis für Wärme liegt dann für 80 % des Verbrauches bei 9,5 Cent pro kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Die 80% werden auf Grundlage des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches berechnet. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden.
So berechnet sich die Wärmepreisbremse
Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, zahlen 80 % des im September 2022 prognostizierten Wärmeverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je kWh (brutto).
Für jede mehr verbrauchte kWh zahlen sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In der Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch berücksichtigt.
Beispielrechnung für Wärmekunden mit monatlichen Abschlägen
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Monatlicher Wärmeverbrauch | 10.000 kWh | 120.000 kWh / 12 = 10.000 kWh |
80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs | 8.000 kWh | 10.000 kWh x 0,8 = kWh |
20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs | 2.000 kWh | 10.000 kWh x 0,2 = 2.000 kWh |
Monatlicher Arbeitspreis brutto ohne Wärmepreisbremse | 1.600 € (zzgl. monatl. Grundpreis) | 10.000 kWh x 16 ct/ kWh |
Monatlicher Arbeitspreis brutto mit Wärmepreisbremse | 1.080 € (zzgl. monatl. Grundpreis) | 80%zu9,5ct/kWh:8.000kWhx9,5ct/kWh=760€ |
So erhalten Sie die Wärmepreisbremse
Die Wärmepreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Sie erhalten Ihren ab März 2023 gültigen Abschlag rechtzeitig von uns mitgeteilt. Die Wärmepreisbremse gilt rückwirkend zum Januar 2023. Wir informieren Sie auf dieser Seite, sobald eine Verrechnungslösung für diese beiden Monate feststeht.
Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Wärmepreisbremse) zu zahlen.
Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet.
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
Sie müssen nichts tun, wir werden den angepassten Abschlag ab März 2023 sowie die Gutschriften für Januar und Februar 2023 für Sie automatisch verbuchen.
Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie Ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Wir setzen Sie rechtzeitig über den angepassten Abschlagsbetrag ab März 2023 in Kenntnis, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können.
Sie erhalten eine monatliche Abrechnung?
In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag in Ihrer monatlichen Abrechnung berücksichtigt.
Die Soforthilfe Dezember 2022
Die konkrete Ermittlung des Entlastungsbetrages für Wärmekunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG), ergänzt durch die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz herausgegebenen „Antworten auf häufige Fragen“ in der Version 7.0.
Dabei können sich die folgenden Konstellationen ergeben:
Fall 1: Im September 2022 wurde ein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben
Wurde im September 2022 ein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben, so errechnet sich der Entlastungsbetrag aus diesem Abschlagsbetrag plus 20 %. Beispiel: Abschlagsbetrag September: 300 €, plus 20 % (= 60 €) ergibt einen Entlastungsbetrag in Höhe von 360 €.
Fall 2: Im September 2022 wurde kein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben
Wurde im September 2022 kein Abschlag erhoben, weil Sie in diesem Monat die Jahresrechnung erhalten haben, errechnet sich der Entlastungsbetrag über einen Durchschnittsbetrag. Der Durchschnittsbetragermittelt sich aus dem Gesamtentgelt für die Wärmelieferung (Ihrer Rechnung zu entnehmen). Dieser Betrag wird anschließend durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden volle Monate dividiert. Auf diesen so ermittelten Betrag werden anschließend 20 % aufgeschlagen.
Beispiel: Der letzte Abrechnungszeitraum umfasste 12 Monate. Ihr Gesamtentgelt für Wärmelieferung betrug 2.400 €. Der Erstattungsbetrag beträgt in diesem Fall 240 € und wird so berechnet: 2.400 € geteilt durch 12 Monate ergibt 200 €. Zzgl. einem Aufschlag von 20 % (= 40 €) ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 240 €.
Fall 3: Beginn der Wärmelieferung ab September 2022
Im September 2022 wurde kein Abschlag für die Wärmelieferung geleistet, da diese erst im September 2022 oder den darauffolgenden Monaten begann. In diesem Fall ermittelt sich der Entlastungsbetrag aus dem Abschlagsbetrag des Monats Dezember 2022
plus einen Aufschlag von 20 %.
So zahlen wir die Soforthilfe an Sie aus
Für die Weitergabe des Entlastungsbetrages an Sie räumt uns das Gesetz mehrere Möglichkeiten ein. Um Ihnen diese finanzielle Kompensation möglichst schnell und einfach zukommen zu lassen, haben wir uns entschieden, den ermittelten Entlastungsbetrag auszuzahlen.
Haben wir bereits Ihre Bankverbindung bei uns hinterlegt, erfolgt die Auszahlung des Entlastungsbetrages auf dieses Konto.
Liegt uns noch keine Bankverbindung vor, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. Am schnellsten geht das im Internet über unser Kontaktformular.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihr regulärer Abschlagsbetrag für den Monat Dezember bestehen bleibt, wir diesen einziehen werden und keine Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag erfolgt.